Kommt gerne in die Bambule35 (Hannoverschestr 35) wenn ihr in sachen IT / Technik / Computer etc. Support braucht. Wir beraten gerne und helfen gerne!
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Staatliche Behörden suchen tag täglich neue Mittel und Wege, Personen zu beobachten, abzuhören und zu tracken. Doch was ist eigentlich der aktuelle Stand? Welche “verdeckten Technischen Mittel” befinden sich just in diesem Moment im Einsatz? Wie observieren Cops, wie werden Bewegungsprofile erstellt und wie werden wir abgehört? In diesem Vortrag soll versucht werden, anhand praktischer Beispiele und Geschehnissen aus den vergangenen Jahren Antworten auf diese Fragen zu finden.
Es gibt ein Zine zum Vortrag – schaut mal rein!
Auch hier in den Materialien zu finden.
Quelle: a-dresden.org
Unsere Welt funktioniert nur, wenn sich immer neue Bereiche finden, in denen Profite erbeutet werden können. Nach Blockchain, Metaverse und Web3 ist „Künstliche Intelligenz“ die neueste Wette der Tech-Investoren auf kräftige Gewinne. Ob „KI“ tatsächlich irgendeinen gesellschaftlichen Wert hat, ist dabei völlig nebensächlich. Was tun wir also mit „KI“ nach dem Kapitalismus? Brauchen wir Large Language Models überhaupt in einer Welt, die radikal auf Kooperation statt Konkurrenz, auf Bedürfniserfüllung statt Profit und auf Solidarität statt Privateigentum basiert?
In diesem Talk besprechen wir, was gegenwärtige „KI“ ist, wie sich ökonomische Macht in „KI“ zeigt und wie sich „KI“ in die breitere Debatte um Technologiekritik einordnet. Wir fragen uns, was man mit Mustererkennung, Deep Learning und Sprachmodellen überhaupt anfangen will in der besseren Welt nach der Revolution und ob uns eine Technologie wie „KI“ auf dem Weg dahin helfen kann oder eher behindert.
Der Talk wird zu gleichen Teilen von Malte Engeler und Sandra Sieron gehalten.
Kommt gerne vorbei. Wir sind zwischen 11 – 15 Uhr am start in der Bambule35, Hannoverschestr. 35!
Kolumne von Carla Siepmann – 25.05.2025 um 09:02 Uhr
Wer politisch aktiv ist, organisiert sich oftmals online – und macht sich damit angreifbar. Tech-Konzerne horten unsere Daten, während der Staat immer noch mehr Überwachung will. Besonders oppositionelle und jugendliche Gruppierungen müssen sich vor dieser Ausspähung schützen.
Der Generation Z ist es gleichgültig, was mit ihren Daten im Netz geschieht. Wer sein Leben auf Instagram teilt, so das weitverbreitete Vorurteil, kann kein ernsthaftes Interesse am Schutz persönlicher Informationen haben.
Diese Behauptung geht nicht nur am eigentlichen Problem vorbei, sondern sie legitimiert den kommerziellen Datenklau der Konzerne und die Kontrollfantasien staatlicher Akteure.
Tatsächlich wächst derzeit eine Generation heran, die soziale Medien als Räume politischer Teilhabe begreift und nutzt. Jugendverbände, Bewegungsinitiativen oder autonome Gruppen – sie alle nutzen soziale Medien, um sich zu vernetzen, auszutauschen und andere zu mobilisieren.
Doch gerade wer das Netz für politische Zwecke nutzt, macht sich vulnerabel. Zum einen gegenüber Big-Tech-Konzernen, die Daten sammeln und für kommerzielle Zwecke nutzen. Zum anderen gegenüber einem Staat, der ebenfalls gerne mehr darüber wissen möchte, was online ausgetauscht wird.
Um politischen Einfluss auszuüben, ist Sichtbarkeit in sozialen Medien wichtig. Besonders Jugendliche verwenden Online-Netzwerke, um sich politisch zu organisieren. Instagram etwa nutzten 2023 rund 80 Prozent der unter 29-Jährigen, während es bei Menschen über 70 nur fünf Prozent waren. Doch Plattformen wie TikTok, Instagram oder WhatsApp verlangen Daten als Preis für Reichweite.
Die ökonomische Logik dahinter ist klar: Je mehr Daten gesammelt werden, desto besser lassen sich Verhaltensmuster analysieren, Vorlieben verkaufen und – in einem nächsten Schritt – möglicherweise politisch instrumentalisieren.
Die Ausspähung durch die Konzerne erreicht nun sogar eine neue Qualität. Meta hat angekündigt, seine KI-Modelle mit öffentlich zugänglichen Inhalten auf Facebook und Instagram zu trainieren – ohne dass Nutzer*innen dem ausdrücklich zustimmen müssen. Die Betroffenen müssen dem stattdessen aktiv widersprechen.
Gerade progressive, queere, migrantische oder feministische Gruppen, die soziale Medien nutzen, machen sich damit angreifbar. Denn sie verlassen sich auf Systeme, die nicht für sie gemacht wurden – sondern die gegen sie arbeiten können. TikTok, WhatsApp, Instagram und Co werden nicht kostenfrei bereitgestellt, um politische Partizipation zu ermöglichen. Der Zweck der Plattformen ist die Gewinnmaximierung. Und der Preis dafür sind eben allzu oft die Daten der Nutzer*innen.
Das ist kein abstraktes Problem, mit dem sich doch bitte Datenschützer*innen und Bürgerrechtler*innen beschäftigen sollen. Die Plattformen erheben Nutzungs-, Standort- und Gerätedaten der Nutzer*innen, damit sind die allermeisten Online-Aktivitäten einer Person nachverfolgbar. Wer dabei Zugriff auf welche Daten erlangt und an wen sie weitergegeben werden – ob an andere Konzerne oder staatliche Institutionen – bleibt dabei oft unklar. Mit dem Einsatz von KI-Technologien drohen sich diese Risiken zu verschärfen. Denn sie erleichtern es, Personen automatisiert zu identifizieren, soziale Netzwerke zu analysieren und potenziell „auffällige“ Inhalte zu klassifizieren.
Wenn Inhalte, die aus politischer Überzeugung gepostet werden – ein Banner auf einer Demo, ein politischer Aufruf oder der Like für einen regierungskritischen Post –, in KI-Systeme eingespeist werden, bedeutet das zweierlei: Erstens werden die Daten mit anderen Datensätzen in Verbindung gebracht, um bestimmte Muster aus ihnen abzuleiten. Zweitens weiß niemand, was mit den Daten später geschieht – an wen sie weitergegeben und für welche Zwecke sie verwendet werden.
In autoritären Staaten ist der Einsatz derartiger Instrumente bereits Realität. Und auch in Europa wird dieser zunehmend diskutiert, etwa die automatisierte Auswertung sozialer Medien für die Polizeiarbeit oder für die Migrationskontrolle.
Insbesondere für oppositionelle politische Akteur:innen ist Datenschutz damit längst keine individuelle Entscheidung mehr, sondern wird schlichtweg zur politischen Notwendigkeit: Wer online politisch sichtbar sein will, muss sich technisch schützen. Nicht aus Paranoia, sondern aus Vorsicht. Und um langfristig handlungsfähig zu bleiben.
Diese sieben Schritte können konkret dabei helfen:
Doch nicht nur Big-Tech will an unsere Daten: Derzeit wird der Wind rauer und der Ruf nach noch mehr Überwachung immer lauter. Union und SPD wollen auch die Vorratsdatenspeicherung neu auflegen, Staatstrojaner einsetzen und die Videoüberwachung ausbauen. Und erst kürzlich entschied der Bundesgerichtshof, dass Polizist*innen Beschuldigte unter bestimmten Bedingungen dazu zwingen dürfen, ihr Smartphone mit dem Fingerabdruck zu entsperren.
Gerade linke Organisationen – von Klimabewegungen über migrantische Selbstorganisation bis zu antifaschistischen Bündnissen – waren schon in der Vergangenheit Ziel staatlicher Überwachung und Kriminalisierung. Das wird sich auf absehbare Zeit nicht ändern, zumal nicht auszuschließen ist, dass eines Tages auch eine gesichert rechtsextreme Partei in der Regierung sitzt. Und auch das Interesse großer Konzerne, unsere Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten, wird nicht geringer werden. Umso wichtiger ist es schon heute, sich der eigenen digitalen Spur bewusst zu sein.
Wer sich gegen Rechts, gegen Umweltzerstörung, gegen Patriarchat und Rassismus einsetzt, läuft Gefahr, beobachtet zu werden – von Unternehmen und von Behörden.
Vor allem junge Menschen brauchen daher Schutzrechte: für sich selbst, für die eigene Gruppe und die Vertretung der eigenen politischen Interessen. Digitale Räume sind politische Räume und sie dürfen nicht zu reinen Risikoräumen verkommen.
Einige Risiken können wir selbst mindern, indem wir Datennutzung widersprechen, Kommunikationskanäle wechseln und vor allem: indem wir nicht mehr von uns preisgeben als nötig.
Die Polizei darf unter bestimmten Umständen ein Mobiltelefon entsperren, indem sie – auch unter Zwang – den Finger eines Verdächtigen auf den biometrischen Abdrucksensor legt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 13. März entschieden (Az.: 2 StR 232/24). Es müssen demnach aber Voraussetzungen erfüllt sein. Nötig ist ein richterlicher Beschluss, der die Durchsuchung und das Auffinden von Mobiltelefonen ausdrücklich erlaubt. Zudem sei die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Nutzen der Daten für die Ermittlungen muss also den tiefen Eingriff in die Grundrechte des Verdächtigen rechtfertigen.
In dem sich bereits länger hinziehenden Fall war der Angeklagte bis 2017 in Kindertagesstätten als Erzieher tätig. Nachdem er in diesem Rahmen detaillierte Nacktaufnahmen eines zweijährigen Mädchens gemacht hatte, fanden Ordnungshüter schon am 15. März 2017 bei ihm anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung über 2300 Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs auf mehreren Speichermedien. Das Landgericht München I verurteilte ihn daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat auf Bewährung. Zugleich sprach es gegen den Angeklagten ein lebenslanges Verbot aus, als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Erzieher, Pfleger und Betreuer von Kindern und Jugendlichen tätig zu sein.
Während der Corona-Pandemie betätigte sich der Angeklagte trotz des Berufsverbots als privater Babysitter. Bei der Betreuung von Zwillingstöchtern einer Familie fertigte er dem Beschluss der Karlsruher Richter zufolge von beiden Kindern wieder Nacktaufnahmen an. Diese habe der Angeklagte teilweise auf seinem Smartphone LG G5 SE und auf seinem Google Pixel 4a gespeichert.
Bei der in Folge am 12. März 2021 erfolgten Durchsuchung fanden die Polizeibeamten die zwei Mobiltelefone. Da der Angeklagte laut dem BGH nicht bereit war, diese freiwillig zu entsperren, ordnete ein Ordnungshüter an, dass der rechte Zeigefinger des Angeklagten durch unmittelbaren Zwang auf den Fingerabdrucksensor der Mobiltelefone gelegt werden solle. Die Maßnahme sei entsprechend umgesetzt worden, heißt es im Juristendeutsch. Die entsperrten Handys habe der anwesende „Datensicherer“ erhalten.
Bei der nachfolgenden Auswertung habe sich „jenes kinderpornographische Material“ gefunden, das später zur zweiten Verurteilung durch das Landgericht Köln führte, erläutern die Karlsruher Richter. Am ersten Hauptverhandlungstag widersprach der Verteidiger des Angeklagten der Erhebung und Verwertung dieser Beweise und führte aus, dass für die Entschlüsselung der beiden Mobiltelefone durch polizeiliche Zwangsmaßnahmen keine Rechtsgrundlage existiere und der Angeklagte dadurch in seiner Selbstbelastungsfreiheit sowie in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren und auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden sei.
Die Verfahrensrüge, mit der die Anwälte des erneut Verurteilten in der Revision ein Verwertungsverbot mit Blick auf die auf den Smartphones gespeicherten Bilder geltend machten, wies der 2. Strafsenat des Gerichtshofs zurück. „Die Beweismittelgewinnung war rechtmäßig“, betont er. Zwar falle der Versuch der Ermittler, Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten zu erlangen, in den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie zur Strafverfolgung von 2016. Der einwilligungslose Zugriff stelle zudem einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung sowie in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens aus der EU-Grundrechtecharta dar.
Dies stehe „dem zwangsweisen Entsperren eines Mobiltelefons mittels Fingerabdruck“ aber nicht grundsätzlich entgegen, konstatiert der BGH. Das Vorgehen sei durch die Strafprozessordnung (StPO) zumindest gedeckt, wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliege. Die Richtlinie stehe dem Prozedere ebenfalls nicht generell entgegen. Es handle sich um eine anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, was grundsätzlich auch der Europäische Gerichtshof schon so gesehen habe.
Dass der Körper des Beschuldigten als „Schlüssel“ zur Entsperrung genutzt und so zum Mittel der Überführung werden könne, verletzt – entgegen der Auffassung der Revision – dem Strafsenat zufolge auch nicht die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten. Diese schütze lediglich vor der aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen. Der Zugriff erfolge auch als „offene Maßnahme“. Dies hätte es dem Beschuldigten ermöglicht, diesem entgegenzutreten und – etwa durch die Anrufung von Gerichten – zu überwachen.
Konkret verweist der BGH – wie zuvor etwa das Oberlandesgericht Bremen und das Landgericht Ravensburg – auf Paragraf 81b Absatz 1 StPO als Rechtsbasis. Diese schon etwas betagte Klausel ist ausgerichtet auf erkennungsdienstliche Maßnahmen. Als die Vorschrift in Kraft trat, stand der Abgleich von Fingerabdrücken mit Tatortspuren und Karteikarten oder die Identifizierung von Personen im Vordergrund. Smartphones und biometrische Erkennungssysteme gab es noch nicht.
Das Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Sensor des Mobiltelefons sei trotzdem vom Wortlaut des Paragrafen umfasst, konstatiert der BGH. Danach dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die des Erkennungsdienstes notwendig sei. Die Entsperrung eines Mobiltelefons mit dem Finger sei schon nach dem äußeren Anschein nicht von der ausdrücklich gestatteten Aufnahme von Fingerabdrücken für daktyloskopische Vergleichsuntersuchungen zu unterscheiden.
Gemäß dem Beschluss entspricht es ferner gefestigter Rechtsprechung, dass die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten nach Paragraf 94 StPO beschlagnahmefähig sind. Das sei hier auch verhältnismäßig, da der Beschuldigte bewusst ein Mobiltelefon als Tatmittel verwendet habe. Stehe die zu ermittelnde Straftat in keinem Bezug zum Handy beziehungsweise darauf vermuteten Daten oder sei die zwangsweise Entsperrung aus anderen Gründen unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der Erfordernisse der Untersuchung nicht gerechtfertigt, sei das Mittel nach der StPO unzulässig. Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen müsse ferner „im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden“.
Mehrere der Urteilsgründe und die von den Kölner Richtern verhängte Gesamtstrafe hat der BGH aufgehoben. Zugleich hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Für eine potenzielle Verfassungsbeschwerde ist es damit noch zu früh.
Die Bundeswehr hat die Befugnis erhalten, auf Energiegewinnungsanlagen in der Nord- und Ostsee feste Einrichtungen wie Sende- und Empfangsanlagen zu installieren und zu betreiben. So steht es im Flächenentwicklungsplan für das Jahr 2025, den das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt hat und über den WDR und NDR berichten. Hintergrund ist laut den Sendern die Beobachtung russischer Schiffe, die mutmaßlich für Sabotageaktionen an Unterwasserinfrastruktur eingesetzt werden.
Die Datenpunks sind ein Zusammenschluss von verschiedensten Wesen, die das Ziel vereint, Netzaktivismus über die übliche, digitalaffine Zielgruppe hinaus sichtbar zu machen.
Dabei setzen wir folgende Schwerpunkte:
Dabei wollen wir uns deutlich von Organisationen in der Szene abgrenzen, die eine diffuse Angst vor Technik bei den Bürger*innen schüren und durch diese Empörungsbewirtschaftung Reichweite und finanzielle Mittel generieren.
Für diese Arbeit inspiriert uns die anti-kommerzielle, anti-bürgerliche und generell anarchische Grundhaltung der Punkbewegung in den 70er und 80er Jahren, die Solarpunk-Bewegung sowie folgende Maximen:
Gegründet haben wir uns in Bielefeld, wo wir uns auch jeden ersten Dienstag im Monat treffen – Details dazu findest Du in den Terminen auf der Startseite.
Zum 80. Jahrestag des Ende des Zweiten Weltkriegs hat die Stadt Osnabrück einen interaktiven Stadtplan herausgebracht, der auf Spuren aus der Zeit des Nationalsozialismus hinweist. Mit der Karte auf der städtischen Internetseite können Interessierte sich über verschiedene Orte informieren, die während der NS-Zeit von Bedeutung waren. Auf dem Plan lassen sich dazu kurze Texte abrufen. Zum Beispiel kann man erfahren, in welcher Dichte es in Osnabrück Lager für Kriegsgefangene und Zwangsarbeitende gab. Momentan erfasst die Karte nach Angaben der Stadt 260 Orte. Sie könne aber laufend erweitert werden. Das Büro für Friedenskultur, der Fachdienst Geodaten und der Historiker Sebastian Weitkamp haben sie zusammen erarbeitet.
Bei der Telekommunikationsüberwachung, oder kurz TKÜ hören die Behörden Kommunikation direkt beim Dienstbetreiber ab. Das kann zum Beispiel euer Handyanbieter sein, euer Internet-Provider oder euer E-Mail Service. Bei Telefonaten kann bereits ab dem Zeitpunkt des Verbindungsaufbau mitgehört werden. Wenn du noch das piepen hörst, weil die angerufene Person das Gespräch bisher nicht angenommen hat und dich dabei mit jemanden neben dir unterhältst – wird das protokolliert, der Inhalt analysiert und auch mit den Geodaten abgeglichen, die den Schnüfflern bekannt sind. Es können viele Daten auch im Nachhinein angefordert werden, zum Beispiel die Websites die du aufgerufen hast, die Nummern die du angerufen hast, die E-Mails die du geschrieben hast und die Privatnachrichten die du auf Facebook verschickt hast. (Vorrausgesetzt der Anbieter hat diese Daten noch gespeichert.) Auch hier kannst du dich wieder durch verschiedene Verschlüsselungsverfahren schützen.
Um das Thema Vorratsdatenspeicherung wird aktuell noch gestritten. Momentan ist diese ausgesetzt, wie sich das in Zukunft entwickeln wird ist aber noch unklar. Halte dich am besten gelegentlich etwas auf dem Laufenden.
Neben solchen Anfragen bei Dritten gibt es auch noch den sogenannten “Großen Lauschangriff” also das direkte Abhören der Wohnung mit Mikrofonen. Dieser wird aber recht selten angewandt. Im Jahr 2019 wurden im repressiven Bereich 9 Maßnahmen angeordnet und 7 davon vollzogen. Beachte das eine Hausdurchsuchung für die Cops eine gute Gelegenheit ist Wanzen zu deponieren.
Wer ebenfalls gelegentlich mithört sind die Sprachassistenten von Google, Apple und Amazon. Diese Geräte nehmen kontinuierlich ihre Umgebung auf. (Sonst könnten sie ja auch gar nicht auf ein “Hey Google” reagieren.) Aufzeichnungen von Sprachbefehlen werden auf den Servern der Anbieter gespeichert und können theoretisch auch von den Behörden angefragt werden.
Mensch sollte es sich auf jeden Fall zweimal überlegen welche Gespräche in der Gegenwart von Alexa oder einem Handy mit aktivierter Google-Sprachsteuerung geführt werden sollten.